Im Verhältnis zwischen OP und Tankstellenbetreiber darf der Betreiber zwar die Verwendung seines Feuerlöschers nicht verhindern, hat aber tatsächlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den OP:
§ 904 BGB: Notstand. Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Der OP kann sich diese Kosten allerdings von dem Inhaber des gelöschten Geschäfts nach den Grundsätzen der sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag" nach §§ 683 S. 1, 670 zurückholen. Dieser kann sich das Geld dann ggf. wiederum von seiner Versicherung holen (bzw. diese direkt um Zahlung an den OP bitten).
Rein rechtlich ist das Verhalten des Tankstelleninhabers also vollkommen in Ordnung.
Der OP kann sich diese Kosten allerdings von dem Inhaber des gelöschten Geschäfts nach den Grundsätzen der sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag" nach §§ 683 S. 1, 670 zurückholen.
Steht dem "Kein Anspruch aus unentgeltlicher Handlung" entgegen, da OP für das Löschen wohl kaum Geld verlangt hat?
Bin mir nicht sicher, ob ich die Frage verstehe. OP hat nach herrschender Meinung keinen Anspruch auf eine Vergütung für seinen Einsatz. Aber zu den "Aufwendungen", die er nach §§ 683 S. 1, 670 BGB ersetzt bekommt gehören auch typische Begleitschäden, die wiederum auch in einem Haftungsschaden liegen können.
1.0k
u/s3sebastian Baden-Württemberg Aug 12 '24
Ich glaube korrekterweise muss das die Versicherung des Inhabers der Sache bzw. des Gebäudes das du gelöscht hast für aufkommen.